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... auf meiner Website.



Mehr über mich erfahren Sie in der Rubrik Biografie.




"Am schwersten auf der Welt zu verstehen ist die Einkommensteuer. Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muss man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."

Albert Einstein (* 14.03.1879 - † 18.04.1955)
dt. Physiker und Nobelpreisträger

Steuerberatung

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuern zahlen. Die Kenntnis aber häufig.“
Baron Amschel Mayer Freiherr von Rothschild (1773 - 1855) - Bankier

Eine gute Steuerberatung ist die Grundlage für den Erfolg unternehmerischer Tätigkeit und der privaten Vermögensbildung.

Steuererklärung

"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, 
hat das Recht, Steuern zu sparen!"
Urteil des Bundesgerichtshofes von 1965

Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Ich helfe Ihnen gerne, Ihre Steuererklärungen kompetent und fristgerecht zu erstellen.

Die erforderlichen Unterlagen finden Sie im Bereich Downloads.

Beratung der Kommunen

Seit mehr als 20 Jahren beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema der kommunalen Finanzen in Rheinland-Pfalz. Hierzu gehören neben dem kommunalen Finanzausgleich und dem Konnexitätsprinzip mit seinem Konnexitätsausführungsgesetz auch die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) sowie die sog. kleinen Kommunalsteuern (Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Betten- bzw. Beherbergungssteuer).


Meine Veröffentlichungen zu diesen Themen finden Sie hier .

Beratung (auch) vor Ort

Auf Wunsch berate ich Sie in Ihren Fragen rund um die Steuern auch gerne bei Ihnen zu Hause. Die Vorteile: Sie haben alle Unterlagen greifbar. Sie sparen Anfahrt und damit Zeit.


Das Beratungsgespräch findet in gewohnter Atmosphäre statt. 


Über die Kontaktseite  können Sie gerne einen Termin mit mir vereinbaren.

Neuregelung § 2b UStG

Ebenfalls betätige ich mich auf dem Gebiet der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere mit der Neuregelung des § 2b UStG.

Die Besteuerung erfuhr zum 01.01.2017 eine vollständige Neuregelung, die allerdings bei den meisten juristischen Personen des öffentlichen Rechts - aufgrund der Option nach § 27 Abs. 22 bzw. der neuerlichen (dritten) Verlängerung der Option durch das Jahressteuergesetz 2022 in § 27 Abs. 22a (neu) UStG - erst ab dem 01.01.2027 greift.


Hier geht es zum Direkteinstieg auf die Seite § 2b UStG.

Weiteres Beratungsangebot

Gerne stehe ich Ihnen auch in Fragen rund um die Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer und  Betten- bzw. Beherbergungssteuer zur Verfügung.


Hierzu können Sie mir gerne über die Kontaktseite eine Nachricht senden. Ich werde mich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.


Letzte Änderung: 10.12.2024

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