Erbringen jPöR im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens Leistungen gegen Entgelt, liegt ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn und damit eine unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG vor. Werden Leistungen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Satzung in öffentlich-rechtlicher Handlungsform erbracht, ist der Anwendungsbereich des § 2b Absatz 1 Satz 1 UStG eröffnet, so dass zu prüfen ist, ob die Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG führen würde (siehe BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl I S. 1451, Randziffern 8 und 22).
Es verbleiben (nach dem Jahressteuergesetz 2024) bis zur verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG noch
Einführung

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen traten nach Artikel 18 Abs. 4 des Steueränderungsgesetzes 2015 zum 01.01.2016 in Kraft.
Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären konnte, das bisher geltende Recht für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wird die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert. Hierzu wird nach § 27 Abs. 22 ein neuer Absatz 22a eingefügt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I. S. 2294) wurde die Optionsfrist erneut um zwei Jahre verlängert.
Dieser Absatz hat nun folgenden Wortlaut: "(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden."
Außer der Verlängerung der Optionsfrist wurde - relativ unbemerkt - der Unternehmerbegriff in letzter Sekunde modifiziert. Ab sofort besteht die Unternehmereigenschaft unabhängig davon, ob der Unternehmer nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Damit wird der Versuch unternommen, die Rechtsprechung des V. Senats des BFH zur Nichtunternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften auszuhebeln.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG hat nun folgenden Wortlaut: "Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist."
Darüber hinaus wurde in § 20 Satz 1 die Nr. 4 UStG eingefügt, wonach eine juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht freiwillig Bücher führt und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist, ebenfalls die sog. Istversteuerung beantragen kann.
Mit dem
Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. I. S. ####) wurde die Optionsfrist zum dritten Mal
um zwei Jahre verlängert: "In Absatz 22a Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ und die bisherige Angabe „1. Januar 2025“ durch die Angabe „1. Januar 2027“ ersetzt."
(1) Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
Falls sie solche Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.
Art. 13 MwStSystRL
(Auszug)
§ 2b UStG
(Auszug)

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
(2)
Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor , wenn
1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder
2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.
(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird,
liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor , wenn
1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.
Anmerkung
zu § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG
Die Regelung in § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG findet sich so nicht in der MwStSystRL und ist daher mehr als fraglich, vor allem auch, was die tatsächliche Umsetzung angeht.
Mit BMF-Schreiben vom 14.11.2019 wurde aus diesem Grund versucht die Regelung "gerade" zu rücken (siehe unten).
Eine mögliche Intension des deutschen Gesetzgebers war es, die interkommunale Zusammenarbeit zu erhalten und nicht an einer Ver(s)teuerung in Höhe von 19 % scheitern zu lassen.
Wenn z.B. ab dem 01.01.2023 die Mitarbeiter des Verbandsgemeinde Bauhofs den Rasen des gemeindlichen Kindergartens oder des gemeindlichen Friedhofs gegen Entgelt mähen, wird diese Leistung in aller Regel mit 19 % Umsatzsteuer belegt und damit teurer als bisher.
Derzeit werden verschiedene Ansätze geprüft, derartige Leistungen nicht in die Unternehmereigenschaft der jPöR fallen zu lassen oder eben einer Steuerbefreiungsvorschrift zuzuordnen.
Eine Möglichkeit sich als juristische Person des öffentlichen Rechts die interkommunale Zusammenarbeit "zu retten", findet sich in der neuen Steuerbefreiungsregelung in § 4 Nr. 29 UStG:
"Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: [...]
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt."
BMF-Schreiben vom 16.12.2016
Datei herunterladen - BMF vom16.12.2016
Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand; Anwendungsfragen des § 2b UStG - das wohl wichtigste Schreiben, welches die Auslegungsregelungen des § 2b beinhaltet.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 2b UStG Folgendes:
JPöR im Sinne von § 2b Absatz 1 UStG sind insbesondere die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, die staatlichen Hochschulen und sonstige Gebilde, die auf Grund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. ...
Gesonderte Prüfung möglicher größerer Wettbewerbsverzerrungen bei § 2b Absatz 3 Nr. 2 UStG
Mit Schreiben vom 16.12.2016 (BStBl. I S. 1451) hat das BMF zu Anwendungsfragen des § 2b UStG Stellung genommen.
Zwischenzeitlich wurde die Frage der europarechtlichen Anforderungen an die Auslegung der Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG mit der Europäischen Kommission diskutiert. Im Lichte dieser Erörterungen gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Bei § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG handelt es sich um ein Regelbeispiel. Sind dessen Voraussetzungen gegeben, besteht eine Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Dritter vorliegen. Um eine unionsrechtskonforme Anwendung des § 2b UStG sicherzustellen, ist es jedoch erforderlich, auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels gegeben sind, in eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG einzutreten. Maßstab hierfür sind die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, Rz. 22 ff.
(Quelle: BMF-Schreiben vom 14.11.2019 - GZ: III C 2 -S 7107/19/10005 :011)
BMF-Schreiben vom 14.11.2019
Datei herunterladen - BMF vom14.11.2019
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Übertragung eines Bauhofs mit befreiender Wirkung auf eine andere juristische
Person des öffentlichen Rechts
Mit Datum vom 04.04.2022 (S 7107 A - St 44 4) hat das rheinland-pfälzische Landesamt für Steuern die beigefügte Rundverfügung „Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - hier: Übertragung eines Bauhofs mit befreiender Wirkung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts“ bekanntgegeben.
Kommunale Bauhöfe in Rheinland-Pfalz
Das Schreiben ist auf der Grundlage der bayerischen Regelung ergangen. Ziel war und ist es, für die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Bauhöfe, die aufgrund des BMF-Schreibens vom 14.11.2019 unter Anwendung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG trotzdem eine besondere Prüfung der größeren Wettbewerbsverzerrung erforderlich macht, eine Auslegung zur geforderten Prüfung vorzugeben und damit diese Zusammenarbeit in bestimmten Ausgestaltungen weiterhin steuerfrei zu behandeln.
Im BMF-Schreiben vom 14.11.2019 wird ausgeführt: „Bei § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG handelt es sich um ein Regelbeispiel. Sind dessen Voraussetzungen gegeben, besteht eine Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Dritter vorliegen. Um eine unionsrechtskonforme Anwendung des § 2b UStG sicherzustellen, ist es jedoch erforderlich, auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels gegeben sind, in eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG einzutreten.“
Kommunale Bauhöfe nehmen ein breites Aufgabenspektrum wahr, dazu gehören z.B.: Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze, Grünflächenunterhaltung und Friedhöfe, Gebäude- und Freiflächenunterhaltung, Winterdienst, Straßenreinigung, Kanalunterhaltung, Abfallbeseitigung, Handwerker- und Transportdienste, Hochwasserabwehr usw.
In der Rundverfügung des Landesamtes wird zur Besonderheit der rheinland-pfälzischen kommunalen Ausgestaltung von Bauhöfen – u.a. aufgrund der teilweise kleinen Ortsgemeinden und vor allem im Rahmen der Ebene der Verbandsgemeinden – Stellung genommen: „Einige Kommunen in Rheinland-Pfalz verfügen über keinen eigenen Bauhof, weil sie die Aufgaben des Bauhofs auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts (im Folgenden als ‚neuer Aufgabenträger‘) übertragen haben. Dies ist zum einen in verschiedenen Konstellationen der interkommunalen Zusammenarbeit der Fall, insbesondere bei zu diesem Zweck gegründeten Zweckverbänden (§§ 2 bis 11 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit KomZG vom 22. Dezember 1982) oder bei einer Übertragung der Aufgaben auf eine andere Gemeinde oder einen Gemeindeverband (z.B. Verbandsgemeinde) durch Zweckvereinbarung (§§ 12 und 13 KomZG). Zum anderen können Aufgaben des Bauhofs auch auf ein zu diesem Zweck errichtetes oder bestehendes Kommunalunternehmen übertragen werden (§ 86a Gemeindeordnung GemO, §§ 14a und 14b KomZG). Der neue Aufgabenträger bekommt regelmäßig die anfallenden Kosten erstattet.“
D.h. die übertragende Gemeinde hat keinen eigenen Bauhof (mehr) und es werden die anfallenden Kosten gegenüber der übernehmenden Gemeinde (Verbandsgemeinde), dem Zweckverband oder dem Kommunalunternehmen erstattet.
Zur umsatzsteuerlichen Bewertung heißt es in diesen Fällen weiter: „Mit der Übertragung der Aufgaben ändert sich die kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung mit Wirkung gegenüber jedermann. Berechtigt und verpflichtet, in dem übergegangenen Aufgabengebiet tätig zu werden, ist allein der neue Aufgabenträger. Da kommunalrechtlich in Rheinland-Pfalz eine vergleichbare Übertragung der Aufgaben des gesamten Bauhofs auf einen privaten Rechtsträger mit befreiender Wirkung jedoch nicht möglich ist, ist die Leistung nicht marktrelevant (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Kommunen könnten eine vergleichbare Leistung nicht bei privatwirtschaftlichen Marktteilnehmern beziehen, weil diese zwar einzelne Hilfstätigkeiten erbringen dürften, nicht aber die Aufgaben insgesamt mit befreiender Wirkung übernehmen könnten. Die Übertragung der gesamten Aufgaben kann damit nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sodass keine Umsatzsteuer anfällt.“
Dies bedeutet aber auch, dass Leistungen des Bauhofs an einen Dritten – also nicht die Aufgaben-übertragende Kommune – dem Wettbewerb unterliegen und demgemäß auch der Umsatzsteuer: „Leistungen des neuen Aufgabenträgers an andere Kommunen, Religionsgemeinschaften oder andere Rechtsträger, die die Aufgaben des Bauhofs nicht mit befreiender Wirkung übertragen haben, sind i.d.R. steuerbar, da sie marktrelevant sind. Sie unterliegen daher der Umsatzsteuer. Ohne Belang ist, in welche Sphäre die Leistungen bei dem Leistungsempfänger eingehen.“
Hierzu gelten auch die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 14.11.2019: „Bei Leistungsvereinbarungen über verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten sind regelmäßig bereits die Voraussetzungen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b UStG nicht gegeben (siehe Randziffer 49 f. des Bezugsschreibens: ‚Bei Leistungsvereinbarungen über lediglich verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten (z. B. Gebäudereinigung) ist regelmäßig anzunehmen, dass diese nicht der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen.‘). Sie erfüllen keine spezifisch öffentlichen Interessen, da sie ohne weiteres auch von privaten Unternehmern erbracht werden können. Im Rahmen der gesonderten Wettbewerbsprüfung nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG scheiden diese Leistungen auf jeden Fall aus der Nichtsteuerbarkeit aus. Hierzu zählen Verträge, die auf die Gebäudereinigung, Grünpflegearbeiten, Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden sowie auf unterstützende IT-Dienstleistungen beschränkt sind.“
Mit der o.g. Rundverfügung sind zum Erhalt der kommunalen Zusammenarbeit – innerhalb einer Verbandsgemeinde – im Bereich des Bauhofs durchaus steuerlich günstige Fallgestaltungen möglich.
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Zurechnung der Umsätze im Rahmen von Schulfesten an öffentlichen Schulen
und in vergleichbaren Fällen
hier: Anwendungsbereich des § 2b UStG
Mit Datum vom 07.02.2024 (S 7107#2024/0003-0404 St) hat das rheinland-pfälzische Landesamt für Steuern die beigefügte Rundverfügung „Zurechnung der Umsätze im Rahmen von Schulfesten an öffentlichen Schulen und in vergleichbaren Fällen“ bekanntgegeben.
Zurechnung der Umsätze im Rahmen von Schulfesten an öffentlichen Schulen und in vergleichbaren Fällen
Diese Rundverfügung beschreibt die umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen im Rahmen von Veranstaltungen an öffentlichen Schulen und Kindertageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Anwendung des § 2b UStG.
1. Allgemeine Problematik
In Schulen und Kindertageseinrichtungen werden anlässlich von Veranstaltungen (z. B. Schulfest, Sommerfest, Weihnachtsmarkt) durch Eltern- bzw. Schülergruppen oder auch Fördervereine Umsätze erzielt. Diese betreffen beispielsweise den Verkauf von Speisen und Getränken wie Kaffee und Kuchen oder die Durchführung einer Tombola.
2. Umsatzsteuerliche Beurteilung
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung dieser Umsätze sind im Wesentlichen zwei Aspekte zu klären:
a) Zurechnung der Umsätze
Zunächst ist zu klären, wem die Umsätze zuzurechnen sind. Dies richtet sich regelmäßig danach, wer dem Leistungsempfänger gegenüber als Schuldner der Leistung auftritt. Hierbei können deutliche bzw. offensichtliche Anhaltspunkte – wie das Ankündigen auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elektronischer Medien – eine Rolle spielen. Diese Frage ist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall zu beantworten. Somit können die Umsätze z. B. der Schule bzw. Kindertageseinrichtung, genauer dem jeweiligen Träger, einer Gruppe aus Eltern bzw. aus Schülerinnen und Schülern oder aber einem Förderverein zuzurechnen sein. Der Umstand, dass die Umsätze in der Schule/Kindertageseinrichtung stattfinden bzw. diese die Veranstaltung erlauben, führt nicht dazu, dass die Umsätze der Schule/Kindertageseinrichtung zuzurechnen sind.
b) Nachhaltigkeit der Tätigkeit
Zudem ist darüber zu entscheiden, ob es sich bei den betreffenden Umsätzen um eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen handelt und damit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erfüllt sind.
Ob die o.g. Umsätze eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit begründen, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale müssen gegeneinander abgewogen werden. Als Kriterien für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit kommen insbesondere in Betracht:
• mehrjährige Tätigkeit;
• planmäßiges Handeln;
• auf Wiederholung angelegte Tätigkeit;
• die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes;
• die Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses;
• Intensität des Tätigwerdens;
• Beteiligung am Markt (werden die Leistungen nur einem eng umgrenzten Personenkreis oder der Allgemeinheit angeboten);
• Auftreten wie ein Händler;
• Unterhalten eines Geschäftslokals;
• Auftreten nach außen, z. B. gegenüber Behörden.
3. Beurteilung einzelner Sacherhalte
a) Umsätze der Schule/Kita bzw. der Eltern- oder Schülervertretung
Erfolgt z. B. der Verkauf von Speisen und Getränken auf einem Sommerfest durch die Schule bzw. durch die Eltern- oder Schülervertretung, sind die Umsätze dem Schulträger zuzurechnen und von diesem ggf. zu versteuern. Denn Elternbeirat und Schülervertretung sind formal Teil der Schule und damit der öffentlichen Hand.
Nach dem bislang geltenden Recht sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nur dann unternehmerisch tätig, wenn sie mit der jeweiligen Tätigkeit einen sogenannten Betrieb gewerblicher Art begründen (§ 4 KStG i. V. m. § 2 Abs. 3 UStG a.F.). Dies ist in den hier einschlägigen Fällen grundsätzlich nicht der Fall, weil u. a. kein Jahresumsatz von mehr als 45.000 € erzielt wird.
Spätestens ab dem 1.1.2025 richtet sich die Frage, ob der öffentliche Schul- bzw. Kitaträger die Umsätze zu versteuern hat, nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2b UStG. Da die einschlägigen Umsätze auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, wären diese bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG steuerbar. Insofern kommt es hier entscheidend auf die Prüfung der Nachhaltigkeit an.
Nach den unter Ziffer 2 Buchst. b) genannten Kriterien stellen die unter Ziffer 1 beschriebenen Tätigkeiten grundsätzlich keine umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeiten dar, da regelmäßig für sich genommen keine Nachhaltigkeit vorliegt.
Beispiel 1:
Der Elternbeirat einer Kindertageseinrichtung veranstaltet ein Sommerfest sowie eine St.-Martin-Feier. Auf beiden Festen werden Getränke und Kuchen verkauft. Zielgruppe sind die Kinder, deren Eltern und Großeltern. Der Elternbeirat wird nicht nachhaltig tätig. Insbesondere liegt keine Beteiligung am Markt vor.
Beispiel 2:
Der Elternbeirat einer Kindertageseinrichtung bietet „Nikolaus-Besuche“ an. Das Angebot richtet sich lediglich an die Eltern der Kinder der Kindertageseinrichtung. Der Elternbeirat wird nicht nachhaltig tätig. Insbesondere liegt keine Beteiligung am Markt vor.
Beispiel 3:
Der Elternbeirat einer Kindertageseinrichtung bietet „Nikolaus-Besuche“ an. Hierfür schaltet er eine Werbeanzeige im Gemeindeblatt. Das Angebot richtet sich an die breite Öffentlichkeit. Der Elternbeirat tritt am Markt auf und wird somit nachhaltig tätig.
Beispiel 4:
Der Elternbeirat einer Schule betreibt alljährlich einen Glühweinstand auf dem gemeindlichen Weihnachtsmarkt. Der Elternbeirat tritt am Markt auf und wird somit nachhaltig tätig.
Beispiel 5:
Zu Weihnachten möchte der Elternbeirat im Namen der Kindertageseinrichtung eine Sachspende für wohltätige Zwecke tätigen. Hierfür sammelt er Gelder von den Eltern der Kinder ein. Die eingesammelten Gelder stellen bereits mangels Leistungsaustausch keinen Umsatz dar und unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Beispiel 6:
In einer größeren Stadt existieren zehn städtische Kindertageseinrichtungen. Jede dieser Kindertageseinrichtungen veranstaltet ein internes Sommerfest, an dem Umsätze aus dem Verkauf von Kaffee und Kuchen sowie der Durchführung einer Tombola erzielt werden.
Die Elternbeiräte werden jeweils nicht nachhaltig tätig. Insbesondere liegt keine Beteiligung am Markt vor. Unerheblich ist, dass die jeweiligen Kindertageseinrichtungen einem einheitlichen Träger angehören.
Sofern die Umsätze aufgrund eines nachhaltigen Tätigwerdens der Umsatzsteuer unterliegen, kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nur dann in Anspruch genommen wer-den, wenn der Gesamtumsatz des jeweiligen Trägers die Umsatzgrenzen des § 19 UStG nicht überschreitet. Soweit Umsätze dem Land Rheinland-Pfalz als juristische Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein sollten, ist die Kleinunternehmerreglung nicht anwendbar (beachte hierzu auch § 18 Abs. 4f Satz 6 UStG).
b) Umsätze eines Fördervereins
Fördervereine sind eigenständige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Tritt da-her ein Förderverein als Leistender auf, sind diesem die Umsätze zuzurechnen und von die-sem ggf. zu versteuern. Hierbei kann allerdings die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zur Anwendung kommen, nach der die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.
c) Umsätze einer sonstige Personengruppe
Die Umsätze können auch einer Personengruppe (beispielsweise einer Gruppe von Eltern o-der einer Gruppe von Schülerinnen und Schülern) zuzurechnen sein. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Personengruppe gegenüber der Schule eigenständig tätig ist. Sollte aufgrund der Art der Tätigkeit das Merkmal der Nachhaltigkeit und damit die Unternehmereigenschaft zu bejahen sein, kann bei der Personengruppe ebenfalls die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zur Anwendung kommen.
4. Anwendung
Die Grundsätze dieser Verfügung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 2b UStG
Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, geändert durch BMF-Schreiben
vom
09.07.2020 (Gz.: III C 2 - S 7107/19/10005 :014 - DOK: 2020/0326324) und
vom
05.08.2020 (GZ.: III C 2 - S 7107/19/10007 :005 - DOK: 2020/0767842)
Anwendungsfragen zu § 2b UStG - allgemein
Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt
Nach § 2b Abs. 1 UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen
im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
Ob die im Rahmen einer Tätigkeit erbrachten entgeltlichen Leistungen unter § 2b Abs. 1 UStG fallen, hängt allein von der zulässigerweise gewählten Handlungsform der entsprechenden Tätigkeit ab. Besteht für eine Leistung ein Anschluss- und Benutzungszwang, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die einzelne Leistung der jPöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht wird (
z. B. Hausmüllentsorgung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ).
Nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die von der jPöR gewählte Handlungsform auch die rechtlich zulässige ist.
Auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs, das heißt bei einem gegebenen öffentlich-rechtlichen Handlungsrahmen, führt die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung dazu, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 1 UStG vorliegt.
BMF-Schreiben vom 23.11.2020 - Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhof- und Bestattungswesen
Verzerrungen des Wettbewerbs können nur stattfinden, wenn Wettbewerb besteht. Dies setzt voraus, dass die von einer jPöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachte Leistung gleicher Art auch von einem privaten Unternehmer erbracht werden könnte. Zwei Leistungen sind gleichartig und stehen deshalb in einem Wettbewerbsverhältnis, wenn sie aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers dieselben Bedürfnisse befriedigen (siehe BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl I S. 1451, Randziffern 23 und 24).
Als Durchschnittsverbraucher der in Friedhofssatzungen geregelten Leistungen kommen die Personen in Betracht, die nach den Bestattungsgesetzen der Länder verpflichtet sind, für die Bestattung zu sorgen. Diese Personen entscheiden über Bestattungsort und -art und sind dabei nicht verpflichtet, einen bestimmten Friedhof zu nutzen.
a) Individualisierte Parzelle
Die Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechten und Rechten zur Beisetzung eines Sarges oder einer Urne sowie zur Leichentuchbestattung, die darin bestehen, eine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle unter Ausschluss Dritter nutzen zu können (regelmäßig z.B. bei Urnennischen oder Kolumbarien, Reihen- und Wahlgrabstätten), ist bei Leistungserbringung durch private Anbieter als Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei, unabhängig davon, ob es sich um Erd- oder Feuerbestattungen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2017, V R 3/17, BStBl II 2018 S. 372).
Dem BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl I S. 1451 (Randziffer 38) folgend sind bei jPöR die Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG dann nicht erfüllt, wenn es sich um eine in § 9 Abs. 1 UStG genannte Leistung handelt (Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 Buch-stabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12 oder 13 UStG). Allerdings enthält § 2b Abs. 2 UStG keine abschließende Aufzählung von Fällen, in denen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Diese sind auch in den Fällen zu verneinen, in denen zwar die Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht erfüllt sind, aber ein Verzicht auf die Steuerbefreiung bei vergleichbaren Leistungen Privater aufgrund der tatsächlichen Umstände ausgeschlossen ist.
So erfolgt die Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechten und Rechten zur Beisetzung stets für nichtunternehmerische Zwecke des Leistungsempfängers, weshalb in diesen Fällen tatsächlich niemals auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG verzichtet werden kann.
Werden derartige Leistungen durch jPöR erbracht, werden sie insoweit unter Beachtung des
§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht unternehmerisch
tätig.
b) Keine individualisierte Parzelle
Wird hingegen keine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle zur Nutzung unter Ausschluss Dritter überlassen, kommt eine Steuerfreiheit dieser Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG bei privaten Anbietern nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2017, V R 4/17, BStBl II 2018 S. 370).
Derartige Leistungen werden von jPöR unternehmerisch ausgeführt und unterliegen der Umsatzbesteuerung, wenn sie auch von Privaten erbracht werden können und die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird.
c) Unselbstständige Nebenleistungen
Insbesondere folgende mit der Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, von Liegerechten bzw. dem Recht zur Beisetzung einhergehende Leistungen sind unselbstständige Nebenleistungen im Sinne des Abschnitts 3.10 Abs. 5 UStAE, die das Schicksal der Hauptleistung teilen:
- Bestattungsleistungen, z. B. das Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Auskleiden des Grabes mit Matten, das Absenken des Sargs oder der Leiche bei Leichentuch-bestattung, die Entsorgung von Kränzen und Blumen,
- die Pflege und Instandhaltung von Friedhofsanlagen (z. B. Wege, Hecken, Grünanlagen), die dem Friedhofsträger vorbehalten sind und für die häufig eine Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben wird,
- die Grabpflegeleistungen, die sich der Friedhofsträger vorbehält, um ein einheitliches Gestaltungsbild der Grabanlage (bei Gemeinschaftsgrabanlagen / Gräberfeldern) sicherzustellen,
- Gebühren für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen und Einfassungen,
- die Erstellung der Graburkunde,
- der Leichentransport innerhalb des Friedhofs,
- Gebühren für die Befreiung von bestimmten Verpflichtungen in Ausnahmefällen.
Ob in der jeweiligen Friedhofssatzung hierfür gesonderte Gebühren vorgesehen sind, ist nicht erheblich. Dies gilt auch für solche Leistungen in Zusammenhang mit einer Verlängerung der Grabnutzungsberechtigung bei einer weiteren Beisetzung in eine bestehende Grabparzelle. Sollte dabei keine Verlängerung der Grabnutzungsberechtigung vereinbart werden, ist nicht von unselbstständigen Nebenleistungen auszugehen, sondern sind die Leistungen nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen (vgl. Ziffer 3).
d) Selbstständige Nebenleistungen
Insbesondere folgende Leistungen sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen:
- die Grabpflegeleistungen an individuellen, räumlich abgegrenzten Grabstätten,
- das Aufstellen von Grabsteinen und das Setzen der Grabeinfassung.
Werden Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen aufbewahrt und werden Räumlichkeiten insbesondere zur Abhaltung von Trauerfeiern zur Nutzung überlassen, handelt es sich hierbei jeweils grundsätzlich um eigenständige Leistungen.
Insbesondere folgende mit der Überlassung der o.g. Räumlichkeiten sowie von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen zur Aufbewahrung von Leichen einhergehende Leistungen sind, sofern sie als Gebühr erhoben werden, unselbstständige Nebenleistungen im Sinne des Abschnitts 3.10 Abs. 5 UStAE, die das Schicksal der Hauptleistung teilen:
- die Reinigung der Räumlichkeiten,
- die Beleuchtung sowie Heizung,
- die Bereitstellung von Tonanlagen bzw. Orgel,
- die Mitüberlassung von Einrichtungsgegenständen zur würdevollen Aufbahrung des Leichnams wie Kerzenständer samt Kerzen, Kreuze, Kruzifixe und Weihwasserbehälter,
- die hygienische Totenversorgung durch die dafür zuständige Person sowie
- die Entsorgung von Kränzen und Blumen.
Ob in der jeweiligen Friedhofssatzung hierfür gesonderte Gebühren vorgesehen sind, ist nicht erheblich.
Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräume
Die Überlassung von Räumlichkeiten wie Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen nebst Einrichtungsgegenständen insbesondere zur Abhaltung von Trauerfeiern stellt bei privaten Wirtschaftsteilnehmern in der Regel eine umsatzsteuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG dar, bei der eine Option zur Steuerpflicht wegen der nichtunternehmerischen Zweckbestimmung faktisch ausgeschlossen ist (§ 9 UStG).
Werden vergleichbare Leistungen durch jPöR erbracht, werden die jPöR insoweit unter Beachtung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht unternehmerisch tätig.
Werden über die Nutzungsüberlassung hinausgehende Leistungen erbracht, die für eine dann einheitliche Leistung prägend sind, ist die Überlassung der Räumlichkeiten umsatzsteuerpflichtig.
Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen
Die Überlassung von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen zur Aufbewahrung von Leichen kann auch eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfreie Leistung sein, für die wegen der nichtunternehmerischen Zweckbestimmung keine Option möglich ist (§ 9 UStG).
JPöR werden insoweit mit der Erbringung dieser Leistungen unter Beachtung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht unternehmerisch tätig.
Werden über die Nutzungsüberlassung hinausgehende Leistungen erbracht, die für eine dann einheitliche Leistung prägend sind, ist die Überlassung umsatzsteuerpflichtig.
Bei (Bestattungs-)Leistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten (z. B. Umbettungen, Abräumen) handelt es sich regelmäßig um selbständige Leistungen.
Mit derartigen Leistungen treten jPöR nicht in Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern, wenn diese Leistungen durch die für den Friedhof, auf dem sich die Grabstätte befindet, geltende Friedhofssatzung der den Friedhof betreibenden jPöR vorbehalten ist.
Können die Leistungen nach der Friedhofssatzung auch durch private Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden, wird die jPöR mit der Erbringung dieser Leistungen unternehmerisch tätig, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird.
4. Vertragliche Überlassung der Trägerschaft von Friedhof, Leichenhalle und Feierhalle durch kirchliche jPöR (Kirchengemeinden/ Kirchenstiftungen) an eine Kommune
Vereinbaren eine kirchliche jPöR und eine Kommune auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, dass die Trägerschaft für den Friedhof von der kirchlichen jPöR auf die Kommune übergeht und in dem Zusammenhang der Friedhof samt Einrichtungen und das Leichenhaus überlassen werden, erfolgt die Vereinbarung im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG.
Soweit der Betrieb eines Friedhofs aufgrund
landesgesetzlicher Regelungen nur durch jPöR
erfolgen kann, ist Wettbewerb mit privaten Anbietern bei der Überlassung des Friedhofs ausgeschlossen.
Der Betrieb eines Leichenhauses ist in der Regel jedoch auch durch private Anbieter möglich. Bei der Überlassung eines Leichenhauses sind Wettbewerbsverzerrungen allerdings zu verneinen, da hier nach dem Gedanken des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vergleichbare auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen privater Anbieter ohne Recht auf Verzicht nach § 9 UStG (Option) der Befreiung gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG unterliegen würden. Eine Option nach § 9 UStG ist auch - vergleichbar den Ausführungen zu 1) - hier nicht möglich, weil der Betreiber des Leichenhauses aufgrund der Verwendung für umsatzsteuerfreie Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Leistungen der Kommune an insbesondere die Personen, die nach den Bestattungsgesetzen der Länder verpflichtet sind, erfolgen stets für den nichtunternehmerischen Bereich. Daher ist auch hier faktisch kein Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich.
Soweit der Betrieb eines Friedhofs privaten Anbietern nach landesrechtlichen Vorschriften möglich ist, gelten für die Wettbewerbsprüfung die vorgenannten Aussagen entsprechend.
5. Nichtbeanstandungsregelung
Es wird nicht beanstandet, wenn bei bereits unter dem Regelungsregime des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung laufenden Rechtsverhältnissen über Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechte bzw. das Recht zur Beisetzung, die vor der Wirkung eines Widerrufs der Optionsregelung nach § 27 Abs. 22, 22a UStG oder ohne Widerruf dieser Optionsregelung vor dem 1. Januar 2023 geschlossen wurden und unter Anwendung des § 2b UStG erstmals als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig zu beurteilen sind, keine Nachversteuerung nach § 27 Abs. 1 UStG erfolgt.
Für vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossene Verträge und erlassene Verwaltungsakte über Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechte bzw. das Recht zur Beisetzung wird – auch wenn sie bereits unter dem Regelungsregime des § 2b UStG geschlossen bzw. erlassen wurden – es ebenfalls nicht beanstandet, wenn keine Besteuerung erfolgt.
Mit Schreiben des BMF vom 20.02.2020 zu "Anwendungsfragen des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)" wurden u.a. nachfolgende Zweifelsfragen beantwortet:
Mit Schreiben vom 05.08.2020 nimmt das BMF Stellung zur "Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand; Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG":
1. Umsatzsteuerbarkeit bei privatrechtlichen Verträgen
Erbringt eine juristische Person des öffentlichen Rechts nachhaltig Leistungen gegen Entgelt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stets von einer unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 UStG auszugehen. Die Unternehmereigenschaft ist in diesen Fällen nicht durch § 2b UStG eingeschränkt, weil die öffentliche Hand in zivilrechtlicher Handlungsform am Markt teilnimmt und nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt. Die Einräumung eines Wegenutzungsrechts durch die Gemeinden gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags ist also immer umsatzsteuerbar.
Die Betrachtung von § 46 EnWG führt zu keinen anderen steuerlichen Ergebnissen. Öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit privatrechtlichen Verträgen verhindern nicht, dass die Gemeinden „wie ein Privater“ im Sinne der Rechtsprechung handeln. Denn gegenüber ihren Vertragspartnern tritt die Gemeinde unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer auf. Umsatzsteuerrechtlich ist nicht nur das „Ob“, sondern auch das „Wie“ der vertraglichen Beziehungen entscheidend, um zu erkennen, ob eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgt. Im Hinblick auf die Anwendung des § 2b Abs. 1 UStG ist es zudem ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl 2016 S. 1451). Damit ist unbeachtlich, dass eine Pflicht der Gemeinden zum Abschluss derartiger Verträge besteht.
2. Steuerbefreite Grundstücksüberlassung nach § 4 Nr. 12 UStG
Ein Vertrag, durch den eine Gebietskörperschaft einem Versorgungsunternehmen das ausschließliche Recht einräumt, die Einwohner mit Strom, Gas oder Wasser zu versorgen und dabei erlaubt, öffentliche Straßen, Plätze etc. für die Verlegung der Versorgungsleitungen zu benutzen bzw. im Zuge der Deregulierung bzw. Liberalisierung der Strom- und Gasversorgung das durch den Vertrag (Konzessionsvertrag) bisher gewährte Exklusivrecht der Versorgung aufhebt und durch ein einfaches Wegerecht ersetzt, kann unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a oder c UStG fallen.
Die in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG geregelten dinglichen Nutzungsrechte unterliegen der Befreiung, wenn die Bestellung des Nutzungsrechts vom Begriff der Vermietung und Verpachtung erfasst wird. Die Frage, ob mit dem Abschluss eines Konzessionsvertrags oder der Vereinbarung eines einfachen Wegerechts umsatzsteuerrechtlich eine Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks vorliegt, richtet sich allerdings nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach Unionsrecht. Danach setzt die Vermietung eines Grundstücks voraus, dass dem Mieter vom Vermieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, das Grundstück so in Besitz zu nehmen,
als ob er dessen Eigentümer
wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, vor allem der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks und die hierdurch typischerweise eingeräumten Berechtigungen an dem Grundstück zur Ausübung einer sachgerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung (vgl. hierzu Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 UStAE). Bei der Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht alleine ausüben kann; es genügt, wenn er - vergleichbar einem Eigentümer - Unbefugte von der Nutzung ausschließen kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2005, V R 45/02, BStBl 2007 II S. 61).
Soweit es sich bei der Überlassung von Grundstücken zum Verlegen von Erdleitungen (z. B. Erdgas- oder Elektrizitätsleitungen) nach der jeweiligen Vertragslage um eine einheitliche, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbare Leistung handelt, kommt der Bewilligung der Grunddienstbarkeit neben der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke in diesen Fällen kein eigenständiger umsatzsteuerlicher Gehalt zu, da die Bewilligung nur der Absicherung der Rechte aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag dient (vgl. Abschnitt 4.12.8 Abs. 2 UStAE).
3. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
Für die Entscheidung der Frage, ob die in den bisherigen Konzessionsverträgen vereinbarten Konzessionsabgaben als Netto-Beträge (ohne Umsatzsteuer) anzusehen sind, ist allein das Zivilrecht maßgeblich.
Umsetzungsmöglichkeiten bei der Konzessionsabgabe
Hierzu möchte ich auf mein Whitepaper "Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG" verweisen. Dieses finden hier in der Rubrik Whitepapers.
01 Vorbereitung
Zur verwaltungsinternen Vorbereitung auf die verpflichtende Anwendung des § 2b UStG ab dem 01.01.2023 ist es hilfreich, sich mit den Grundsätzen der Umsatzbesteuerung zu befassen.
Hierzu dient beispielsweise ein mindestens vierstündiger Workshop, der sich an alle mit dem Thema befassten Verwaltungsmitarbeiter wendet.
02 Analyse
Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung des neuen § 2b UStG ist ein sog. Einnahmecheck.
Hier werden alle Einnahmenpositionen der Verwaltung auf mögliche Umsetzsteuerrelevanz untersucht.
Grundlage sind neben dem UStG auch die hierzu ergangenen BMF-Schreiben.
03 Verträge
Ergänzend zum Einnahmecheck sollten alle verwaltungsseitigen Verträge überprüft werden. Schwerpunkt ist auch hier eine mögliche Umsatzsteuerrelevanz.
Zeitgleich können bei der Untersuchung mögliche Anpassungs- oder Optimierungsanforderungen der jeweiligen Verträge festgestellt werden.
Hinweis aus der Beratungspraxis
Ein sehr wichtiges Element zur Beurteilung aller Einnahmen ist ein Vertragsmanagement, möglichst digital und dauerhaft gepflegt. Nur so kann erkannt werden, ob Handlungsnotwendigkeiten bestehen. Am Beispiel der Vermietung von Garagen zeigt sich, dass diese bisher aufgrund der Zuordnung zur Vermögensverwaltung kein BgA begründet haben und daher umsatzsteuerlich nicht zu erfassen waren. Ab dem 01.01.2023 fällt diese Betrachtung weg, daher werden die Umsätze aus der Vermietung von Garagen steuerbar und mangels Befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG auch steuerpflichtig. Aus diesem Grund ist es geboten derartige Verträge anzupassen.
Ferner ist zu beachten, dass für die Umstellung auf den neuen § 2b UStG - je nach Größe der Verwaltung - ein Jahr eingeplant werden sollte, um alle steuerlichen Pflichten erfüllen zu können und ggfs. noch satzungsrechtliche/vertragsrechtliche Anpassungen vornehmen zu können.
Darüber hinaus ist es aus hiesiger Sicht unerlässlich ein internes Kontrollsystem einzuführen, um Schaden von der Verwaltung und vor allem von der Verwaltungsleitung fern zu halten. Auch hier sind bis zu 12 Monate Einführungs- und Umsetzungszeit einzuplanen.
Ebenfalls sind um Zuge der Umstellung zukünftige Vorsteuerabzugsmöglichkeiten nach § 15 UStG zu prüfen und auch solche nach § 15a UStG.