Energiepauschale (EPP) jetzt auch für Empfänger von Versorgungsbezügen oder Renten (auch Erwerbsminderungsrenten)
Die Energiepauschale 2022 kommt für Rentner.
Die Auszahlung findet im Dezember statt. Bereits im Herbst wurden die 300 Euro an alle Arbeitnehmer ausgezahlt.
Energiepauschale für Rentnerinnen und Rentner ist endgültig beschlossen:
"Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Oktober 2022, dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für die Zahlung einer Energiepreispauschale an Rentner und für Änderungen der Verdienstgrenze bei den Midijobs zugestimmt (20/3938). Die Vorlage wurde in dritter Beratung mit der Mehrheit von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke bei Stimmenthaltung der AfD angenommen.
Keine Mehrheit hingegen fand ein Antrag der AfD-Fraktion mit der Forderung, Rentner beim Entlastungspaket nicht zu vergessen (20/2034). Die Vorlage wurde mit den Stimmen der übrigen Fraktionen gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt. Den Entscheidungen lagen eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (20/4095) und ein Bericht des Haushaltsausschusses nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit zugrunde (20/4102)."
(Quelle: Deutscher Bundestag - Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger beschlossen)
Abgabetermine für Einkommensteuererklärungen:
Fristen für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind
Für alle Steuerzahler, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und ihre Steuererklärung ohne Steuerberater abgeben, gelten folgende Fristen:
Steuerjahr - Frist für die Steuererklärung
2022 - 30. September 2023
2021 - 31. Oktober 2022
2020 - verstrichen am 01. November 2021
2019 - verstrichen am 31. Juli 2020
2018 - verstrichen am 31. Juli 2019
Grds. gilt, wird die Steuererklärung ohne Steuerberater erstellt und abgegeben, muss die Steuererklärung bis Ende Juli des Folgejahres beim Finanzamt sein.
2022 wurde die Frist für die Steuererklärung des Kalenderjahres 2021 auf den 31. Oktober 2022 verschoben.
Steuerberater müssen erstellte Steuererklärung für das Kalenderjahr 2021 spätestens am 28. Februar 2023 beim Finanzamt abgeben.
Steuer-Fristen für alle, die freiwillig abgeben
Alle Steuerzahler, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben, haben max. vier Jahre Zeit für die Abgabe. Die Abgabefristen für die freiwilligen Steuererklärungen enden jeweils am 31. Dezember.
Steuerjahr - Frist für die freiwillige Abgabe
2018 - 31. Dezember 2022
2019 - 31. Dezember 2023
2020 - 31. Dezember 2024
2021 - 31. Dezember 2025
2022 - 31. Dezember 2026
Derzeit können somit noch folgende Steuererklärungen freiwillig abgeben werden:
Steuererklärung für das Kalenderjahr 2018
Steuererklärung für das Kalenderjahr 2019
Steuererklärung für das Kalenderjahr 2020
Steuererklärung für das Kalenderjahr 2021
Maßgebend ist der Eingang beim zuständigen Finanzamt.
Steuererklärungen seit 2019 - Grundsatz (Einkommensteuer)
Trödeln wird teurer
Wer zur Abgabe der Steuererklärung 2019 verpflichtet ist, muss diese bis zum 31.07.2020 beim Finanzamt abgegeben haben.
Wer die Abgabe unentschuldigt versäumt hat, zahlt evtl. einen Verspätungszuschlag. Dieser beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro je Verspätungsmonat. Wird die Erklärung erst 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahrs – also im März 2021 – abgegeben, wird der Verspätungszuschlag festgesetzt. Das erfolgt automatisch, wenn das Finanzamt eine Nachforderung festgesetzt hat. Gibt es eine Erstattung oder beträgt die Steuer null Euro, liegt es im Ermessen der Finanzbeamten, ob ein Zuschlag fällig wird.
Für freiwillig erstellte Steuererklärungen gilt eine vier Jahre Frist, die Steuererklärung 2019 kann bis zum 02.01.2024 abgegeben werden.
Für von einem Steuerberater erstellte Erklärung gilt die generelle Frist bis zum 28.02.2021.
2019 gibt es vier neue Formulare
Bei den Vordrucken für die Steuererklärung 2019 gibt es eine dutliche Veränderung. Der Mantelbogen hat nur och zwei statt bisher vier Seiten. Neu sind vier Anlagen:
- Außergewöhnliche Belastungen,
- Sonderausgaben,
- Haushaltsnahe Aufwendungen und
- Sonstiges.
Damit wurde der Mantelbogen entlastet und mehr Platz zum Eintragen von Werten für Krankheits- und Pflegekosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen geschaffen.
Die Anlage Sonstiges ist für viele verschiedene Posten angelegt, z.B. für Angaben zur Steuerermäßigung bei der Erbschaftsteuer, zur Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, zum Spendenvortrag und zum Verlustabzug. Auch der Antrag auf Aufteilung der Abzüge im Falle der Einzelveranlagung von Ehegatten erfolgt in die Anlage Sonstiges.
Die Wahl der Veranlagungsart selbst wird weiterhin im Hauptvordruck getroffen.
Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2886) wurde die Entfernungspauschale ab dem Jahr 2021 um 5 Cent auf 0,35 € und ab dem Jahr 2024 um weitere 3 Cent auf 0,38 € angehoben. Die Anhebung gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2886) sowie dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 Seite 2451) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen und zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG ergeben. Diese Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 (BStBl I Seite 1376) sind in Fettdruck dargestellt sind.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Unfallkosten können als außergewöhnliche Aufwendungen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) jedoch neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (vgl. Rz. 30). Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG; vgl. auch unter Rz. 20 ff.).
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
- Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 € und ab 2024 von 0,38 €. Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert ein Entfernungspauschale von 0,30 € zu berücksichtigen.
- Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 € zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 €.
- Für die Jahre 2024 bis 2026 ist in diesen Fällen die anzusetzende Entfernungspauschale somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 € zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,38 €.
(Quelle: BMF, Schreiben (Entfernungspauschalen; Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2886) sowie Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 Seite 2451) vom 18.11.2021)
Keine Erinnerung an Vorauszahlungen bei Einkommen- und Körperschaftsteuer mehr
Steuerklassenwahl für das Jahr 2023
Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens2 erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe „Faktorverfahren“).
Im verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügte Tabelle ausgearbeitet. Aus der Tabelle können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.
Die Tabelle erleichtert lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 € im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen in der Broschüre „Lohnsteuer 2023 - Ein kleiner Ratgeber“, die auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.
(Quelle:
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind - aktualisierte Fassung vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 (bundesfinanzministerium.de))