Zweitwohnungssteuer in Rheinland-Pfalz
Einleitung
Nach den Vorgaben des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungssteuer ist - gerichtlich bestätigt - eine örtliche Aufwandsteuer. Diese Steuern haben die Eigenschaft, dass u.a. die Verwendung von (zuvor besteuertem Einkommen) besteuert wird. Nicht besteuert werden darf der Aufwand, der zur Einkommenserzielung aufgewendet wird (z.B. das Innehaben einer Zweitwohnung aus beruflichem Anlass).
Die Besteuerung von Zweitwohnsitzen wird in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt. Diese Satzungen sind individuell gestaltet und unterliegen dem Satzungsrecht der erlassenden Gemeinde. Rechtsgrundlage zum Erlass der Satzungen sind § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und die §§ 1, 2, 3 und 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG).
§ 24 GemO (Auszug): "
Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. [...] Die Satzung wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen. Die Satzung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Satzung soll den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft tritt. Ist dieser Tag nicht bestimmt, so tritt sie am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. [...] "
§ 5 Abs. 2 KAG: "
Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Gesetze, die die Gemeinden zur Erhebung von Steuern verpflichten, bleiben unberührt."
Warum wird die Zweitwohnungssteuer von Gemeinden und Städten erhoben?
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs im engeren Sinne (den sog. Schlüsselzuweisungen) werden ausschließlich Einwohner berücksichtigt, die ihren „Hauptwohnsitz“ in der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt innehaben. Diejenigen, die einen zusätzlichen, zweiten oder weiteren Wohnsitz im Gebiet einer anderen Gemeinde innehaben, werden in diesem Zusammenhang in der anderen Gemeinde nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund gehen diese Gemeinden dazu über, ihren Aufwand für die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtungen über die sog. Zweitwohnungssteuer zu decken.
Was ist die Zweitwohnungssteuer?
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz übertragen. Diese entscheiden in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Gebrauch machen.
Die Zweitwohnungssteuer ist eine verfassungsrechtlich anerkannte Aufwandsteuer mit örtlich beschränktem Wirkungskreis, die den bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sein darf. Deshalb ist sie nur als solche erlaubt und kollidiert nicht mit der Gesetzgebungs- und Ertragshoheit bei der Einkommen-, Umsatz- und Grundsteuer. Dabei handelt es sich um eine Gemeindesteuer, deren Aufwand sich aus ihren regionalen Aufgaben zur Herstellung aller möglichen öffentlichen Einrichtungen in den ortsnahen Verhältnissen ergibt.
Was wird besteuert?
Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung. Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Gesetzlich geregelt ist, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin/des Einwohners liegt. Diese Auslegung folgt den Regelungen des Bundesmeldegesetzes.
Was ist der Steuermaßstab?
Steuermaßstab ist in aller Regel die sog. Nettokaltmiete. Bei eigengenutzten Objekten kann die Nettokaltmiete nach den ortsüblichen Gegebenheiten geschätzt werden (so zuletzt: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.03.2021 – 4 ZB 20.246 –, juris).
Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Ja, in der Regel gibt es die nachfolgend aufgezählten Ausnahmen:
- Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres , die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung eine Nebenwohnung innehaben,
- Verheiratete bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende Personen (LPartG), die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie bzw. von ihrem Lebenspartner leben, deren Hauptwohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung innehaben und sich vorwiegend dort aufhalten,
- ausschließliche Kapitalanlagen (Vermietungen) oder
- besondere Ausnahmen (z.B. Wohnungen von freien Trägern der Wohlfahrtspflege oder Wohnungen von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe usw.).
Aufgrund der kommunalen Entscheidungsbefugnis gelten keine einheitlichen Regelungen zur Art der Besteuerung und der Höhe der Zweitwohnungssteuer, diese sind den jeweiligen kommunalen Zweitwohnungssteuersatzungen zu entnehmen und werden regelmäßig durch die Rechtsprechung konkretisiert.