Hundesteuer


Letzte Änderung: 14.10.2023

Hier finden Sie Informationen zum Thema Hundesteuer.



Gerne stehe ich Ihnen für Fragen rund um die Hundesteuer zur Verfügung.

Allgemeiner Hinweis vorweg:


Die Hundesteuer dient allgemein sog. ordnungspolitischen Zwecken, d.h. mit der Höhe der Hundesteuer bzw. mit der Hundesteuer im Allgemeinen wird die Anzahl der Hunde im Gemeindegebiet geregelt.


§ 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) regelt zu den Steuern: "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein."


Hieraus ergibt sich sehr deutlich, dass die Hundesteuer - anders als teilweise angenommen - nicht der Beseitigung von Hinterlassenschaften der Tiere dient.



Aktuelles - Hundesteuer im Bereich der Assistenzhunde:


Derzeit ist eine Anpassung einer möglichen Hundesteuerbefreiung aufgrund der Regelung im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden und zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, sowie der Assistenzhundeverordnung (AHundV) vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) zu prüfen.


Assistenzhunde im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Ausbildung und Zertifikat gem. §§ 12f und 12g BGG sind solche Assistenzhunde nach § 3 Abs. 1 der Assistenzhundeverordnung (AHundV):

  • Blindenführhunde,
  • Mobilitäts-Assistenzhunde,
  • Signal-Assistenzhunde,
  • Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie
  • PSB-Assistenzhunde.


Das gesetzlich erwähnte Zertifikat in Form eines Ausweises nach § 22 Abs. 1 AHundV gilt als Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Hundesteuer.


Gemäß § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 AHundV hat die Ausbildungsstätte (§ 10 AHundV) geprüft, ob der Mensch mit Behinderung Bedarf für einen Assistenzhund hat (Bedarfsprüfung). Das Ergebnis der Bedarfsprüfung sowie die Begründung hierzu hält die Ausbildungsstätte im Ausbildungsnachweis fest (§ 13 Abs. 3 AHundV).


Die bisherigen Regelungen für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind, sollten beibehalten werden und fortgelten.

Hundesteuer in Rheinland-Pfalz


Einleitung

Die Besteuerung der Hundehaltung wird in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt. Diese Satzungen sind individuell gestaltet und unterliegen dem Satzungsrecht der erlassenden Gemeinde. Rechtsgrundlage zum Erlass der Satzungen sind § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz und die §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG).


§ 24 GemO (Auszug): "Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. [...] Die Satzung wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen. Die Satzung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Satzung soll den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft tritt. Ist dieser Tag nicht bestimmt, so tritt sie am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. [...] "


§ 5 Abs. 3 KAG: "Die Ortsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können Hundesteuer für das Halten von Hunden erheben ."


Was wird besteuert?

Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.


Wer ist Halter eines Hundes?

Nach der ständigen Rechtsprechung ist Halter eines Hundes derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet (zuletzt Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2021 – 2 S 3006/20 –, juris).


Wann ist die Haltung eines Hundes anzuzeigen?

Wer einen Hund hält, hat diesen grundsätzlich binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden.


Wie hoch ist die Hundesteuer?

Die Höhe der Hundesteuer wird durch die Satzung der Gemeinde bestimmt.


Gibt es Steuerbefreiungen?

Steuerbefreiung können - je nach Ausgestaltung der Satzung - beantragt werden für das Halten von z.B.:

  1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen  unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige Hilflosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden.
  2. Rettungshunden, die regelmäßig und uneingeschränkt im Bereich des Feuerwehr-, Sanitäts- oder Rettungsdienstes oder bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und die Ausbildung und Prüfung nach der „Dienstvorschrift für die Ausbildung und Prüfung von Rettungshunden der Feuerwehr-Facheinheiten Rettungshunde/Ortungstechnik (RHOT) bei den Feuerwehren in Rheinland-Pfalz“ oder die „Gemeinsame Prüfungs- und Prüferordnung für Rettungshundeteams gemäß DIN 13050“ oder eine vergleichbare Ausbildung und Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Ausbildung und Prüfung sowie der regelmäßige und uneingeschränkte Einsatz sind auf Anforderung von der betreibenden Organisation schriftlich nachzuweisen. 
  3. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  4. Schweißhunden von anerkannten Führerinnen und Führern im Sinne des § 35 Abs. 4 Landesjagdgesetz.

Besteuerung von sog. gefährlichen Hunden


In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Satzungsgeber grundsätzlich berechtigt ist, die Haltung von Hunden bestimmter Rassen, die von ihm als potentiell gefährlich angesehen werden, mit einer höheren Steuer zu belegen, um die Haltung solcher Hunde im Gemeindegebiet zurückzudrängen. Eine solche Höherbesteuerung ist insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8/13 -, juris, Rn. 17ff., Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21/04 -, juris, Rn. 19, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, juris, Rn. 27 und 40.


Dies gilt grundsätzlich auch für eine Regelung, nach der gefährliche Hunde auch Kreuzungen der aufgelisteten Hunderassen untereinander sowie mit anderen Hunden sind. Diese Regelung verstößt weder gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot noch gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Erhöhung der Hundesteuer für einen gefährlichen Hund um das 7-fache des normalen Steuersatzes ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.


(Quelle: VG Köln, Urteil vom 08.05.2019 – 24 K 4932/18 –, juris)

Rechtsprechung und Entscheidungen zum Thema Hundesteuer finden Sie in der Rubrik Aktuelles.