Grundsteuer


Letzte Änderung: 14.04.2024

Hier finden Sie Informationen zum Thema Grundsteuer.



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Die Grundsteuer in Rheinland-Pfalz


Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 waren die Regelungen des bisherigen Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 führte nach Auffassung des Gerichts zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gab. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit dem genannten Urteil für verfassungswidrig erklärt.


Zum einen gelten sie für die in der Vergangenheit festgestellten Einheitswerte und die darauf beruhende Erhebung von Grundsteuer und darüber hinaus in der Zukunft zunächst bis zum 31. Dezember 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt musste der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen, was auch so erfolgt ist.


Zum anderen wurde bestimmt, dass sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat, gelten die beanstandeten Bewertungsregeln noch für weitere fünf Jahre fort, aber nicht länger als bis zum 31. Dezember 2024.


Bis zum 31.12.2024 gelten die bisherigen Einheitswerte fort!


Bis zum 31.12.2024 wird die Grundsteuer von den Gemeinden nach den bisherigen Einheitswerten/Grundsteuermesswerten berechnet und erhoben. Aufgrund der Fortgeltung der bisherigen Grundsteuermessbeträge durch Bescheid des Finanzamts besteht kein Handlungsbedarf seitens der Bürger*innen oder der kommunalen Gebietskörperschaften an.


Neue Anzeigepflicht bei Veränderungen am Grundstück


Mit der Regelung in § 228 Abs. 2 BewG hat der Gesetzgeber eine eigene Anzeigepflicht eingeführt, nach denen der Eigentümer eines Grundstücks Veränderungen, die sich auf den Wert auswirken anzeigen muss:


§ 228 Abs. 2 BewG:

"Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.

Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist."


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